Anwälte für Betäubungsmittelrecht in Baden-Baden

Entschlossene Strafverteidigung bei Drogendelikten – vertraulich, vorausschauend und mit klarer Strategie

Ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz reicht vom Besitz einer geringen Menge zum Eigenbedarf bis hin zum Vorwurf des Handeltreibens in großem Stil – mit entsprechend unterschiedlichen Folgen. Schon eine Hausdurchsuchung oder eine Kontrolle kann ein Ermittlungsverfahren auslösen, das schnell existenzielle Ausmaße annimmt. Bei Müller Rechtsanwälte in Baden-Baden verteidigen wir Sie bei allen Delikten rund um Betäubungsmittel mit Sorgfalt, Diskretion und Durchsetzungskraft – vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden bis zum Abschluss des Verfahrens.

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Was regelt das Betäubungsmittelrecht?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit illegalen Substanzen und stellt eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe – vom Besitz über den Erwerb und die Einfuhr bis zum Handeltreiben. Entscheidend für das Strafmaß sind vor allem die Art der Substanz, die Menge und die Rolle des Beschuldigten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der geringen Menge, bei der eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, und der nicht geringen Menge, die zu deutlich höheren Strafen führt. Die korrekte rechtliche Einordnung und die genaue Prüfung der Ermittlungsmaßnahmen sind der Ausgangspunkt jeder erfolgreichen Verteidigung.

Betäubungsmittelrecht

Drogendelikte: Tatbestände, Strafen und Verteidigung

  • Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG)
    Bereits der Besitz oder der Erwerb von Betäubungsmitteln ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Bei einer geringen Menge zum Eigenbedarf kommt jedoch häufig eine Einstellung des Verfahrens in Betracht – ein Spielraum, den wir konsequent für Ihre Verteidigung nutzen.
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
    Der Vorwurf des Handeltreibens wiegt deutlich schwerer und ist bereits erfüllt, wenn eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit vorliegt. Hier ist die genaue Abgrenzung zum bloßen Besitz entscheidend, da sich das Strafmaß erheblich unterscheidet.
  • Die nicht geringe Menge
    Überschreitet die Menge der Substanz einen bestimmten Grenzwert, liegt eine „nicht geringe Menge“ vor. In diesen Fällen sieht das Gesetz erhöhte Mindeststrafen vor. Die Bestimmung dieses Grenzwerts und die Frage des Wirkstoffgehalts eröffnen wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung.
  • Rechtmäßigkeit der Ermittlungen
    Drogendelikte werden häufig durch Durchsuchungen, Observationen oder Telekommunikationsüberwachung aufgedeckt. Wir prüfen sorgfältig, ob diese Maßnahmen rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurden – rechtswidrig erlangte Beweise dürfen unter Umständen nicht verwertet werden.
  • Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
    Für betäubungsmittelabhängige Beschuldigte sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine Therapie auf die Strafe anzurechnen („Therapie statt Strafe“). Wir beraten Sie, ob dieser Weg für Ihre Situation in Frage kommt, und begleiten die notwendigen Schritte.
  • Cannabiskonsum und die Rechtslage nach dem KCanG
    Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt Cannabis seit April 2024 nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz bestimmter Mengen zum Eigenkonsum ist für Erwachsene unter engen Voraussetzungen erlaubt. Strafbar bleiben jedoch zahlreiche Handlungen – etwa der Besitz über die zulässigen Grenzen hinaus, der Anbau außerhalb des erlaubten Rahmens, der Handel oder die Weitergabe an Minderjährige. Wir prüfen genau, ob und in welchem Umfang ein Vorwurf nach dem KCanG tatsächlich trägt, und ordnen Ihren Fall in den neuen rechtlichen Rahmen ein.
  • Cannabis am Steuer und der drohende Verlust der Fahrerlaubnis
    Auch nach der Teillegalisierung gilt: Wer unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert erhebliche Konsequenzen. Seit August 2024 gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum; bei einer Überschreitung drohen in der Regel ein Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte. Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren und beim Mischkonsum mit Alkohol gelten deutlich strengere Regeln. Wird darüber hinaus eine Fahruntüchtigkeit oder eine Gefährdung des Verkehrs nachgewiesen, kann eine Straftat vorliegen, die den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Gerade der drohende Führerscheinverlust wiegt für viele Betroffene besonders schwer – wir setzen alles daran, ihn abzuwenden oder zu begrenzen, und prüfen auch, ob eine angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vermeidbar ist.
Unsere Leistungen

Wie wir Sie bei einem Vorwurf nach dem BtMG unterstützen

Akteneinsicht und Prüfung der Ermittlungen

Wir beantragen umgehend Akteneinsicht und prüfen, ob Durchsuchungen, Observationen und andere Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Verfahrensfehler können zu Beweisverwertungsverboten führen.

Abgrenzung Besitz und Handeltreiben

Ob Besitz zum Eigenbedarf oder Handeltreiben vorliegt, entscheidet maßgeblich über das Strafmaß. Wir arbeiten konsequent darauf hin, den Vorwurf auf das tatsächlich Nachweisbare zu begrenzen.

Verfahrenseinstellung bei geringer Menge

Bei einer geringen Menge zum Eigenbedarf ist häufig eine Einstellung des Verfahrens möglich. Gerade bei Ersttätern streben wir diese Lösung an, um eine Verurteilung und einen Eintrag zu vermeiden.

Therapie statt Strafe

Für abhängige Mandanten kann eine Therapie an die Stelle der Strafvollstreckung treten. Wir prüfen die Voraussetzungen und begleiten Sie auf diesem Weg – im Interesse einer nachhaltigen Lösung.

Warum Müller Rechtsanwälte in Baden-Baden?

Ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz erfordert schnelles und besonnenes Handeln. Mit langjähriger Erfahrung in der Strafverteidigung, tiefem Verständnis für die Feinheiten des Betäubungsmittelrechts und dem nötigen Fingerspitzengefühl stehen wir Ihnen zur Seite. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache – und kontaktieren Sie uns.

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